Urteil BVGer vom 20. April 2018, C-5248/2017

19. April 2018 – Eine Zulassungsinhaberin eines in der Spezialitätenliste gelisteten Originalpräparates kann in einem Verfahren betreffend Streichung eines Konkurrenzpräparats nach Art. 68 KVV (d.h. eines Generikums) mangels eines eigenen unmittelbaren Rechtsschutzinteresses keine Parteistellung beanspruchen. Die damit verbundenen Parteirechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht wie auch das Recht auf Erlass einer Verfügung betreffend Streichung dieses Konkurrenzpräparats von der Spezialitätenliste, stehen ihr damit nicht zu.