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Mindestmitgliederzahl bei Genossenschaften

19. Juni 2012 – Laut einstimmig ergangenem Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Mai 2012 muss eine Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Ist das gesetzliche Erfordernis nicht mehr erfüllt und wird die Mitgliederzahl innert angesetzter Frist nicht wieder auf mindestens sieben Personen erhöht, muss der Richter die Genossenschaft auflösen.


Unser Partner Stephan Neidhardt hat diesen wichtigen Leitentscheid in Zusammenarbeit mit anderen Anwälten unseres Büros nach siebenjähriger Prozessdauer durch drei Instanzen für unsere Klientschaft erfolgreich erstritten.