Urteil BVGer vom 14. März 2018, C-452/2018

13. März 2018 – Auf den im Rahmen der Anfechtung einer Verfügung des BAG betreffend die dreijährliche Überprüfung der Arzneimittelpreise gestellten Verfahrensantrag der Zulassungsinhaberin, ihrer Beschwerde sei mit Bezug auf die nicht angefochtenen Teile der Verfügung des BAG die aufschiebende Wirkung zu entziehen, trat das Gericht nicht ein. Dies mit der Begründung, dass die nicht beanstandeten Aspekte der Preissenkung wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand gehören und dass die aufschiebende Wirkung im Falle einer teilweisen Anfechtung einer Verfügung nur in Bezug auf den Streitgegenstand gelte.