Urteil BGer vom 25. Juni 2018, 2C_761/2017

22. Juli 2018 – Die Aufmachung und das gesamte Erscheinungsbild des „Lozärner Bier Lager“ verstösst gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG/aLMG, da diese geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über dessen Herkunft zu erwecken. Durch die Bezeichnung „Lozärner“ Bier, durch die Nennung der Adresse der Firma, die sich in Luzern befindet, und durch die blau-weisse Aufmachung, die weitestgehend die Gestaltung des Wappens des Kantons Luzern übernimmt, stellt das gesamte Erscheinungsbild der Dose enge Bezüge zum geographischen Raum Luzern her. Einen solchen räumlichen Bezug in der Aufmachung eines Biers bringt ein durchschnittlicher Konsument in erster Linie mit dessen Produktionsort in Verbindung. Da das Bier jedoch nicht in Luzern, sondern im Aargau gebraut wird, entspricht der Eindruck des Produktionsorts nicht den Tatsachen und verstösst somit gegen Art. 18 LMG/aLMG.