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Bundesgerichtsentscheid schränkt die Möglichkeit zur Erweiterung von Zweitwohnungen ein

6. Juli 2020 – In einem umstrittenen Beschluss hat das Bundesgericht entschieden, dass der Eigentümer einer Zweitwohnung den Wiederaufbau seiner Zweitwohnung und die Erweiterung seiner Zweitwohnung um 30 Prozent nicht kumulieren könnte.

Gemäss Art. 11 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG):

  1. Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei.
  2. Solche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Werden in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen geschaffen, so können diese bewilligt werden, ohne dass eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 auferlegt werden muss. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
  3. Altrechtliche Wohnungen dürfen innerhalb der Bauzonen um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden. Ausserhalb der Bauzonen bleiben Erweiterungen im Rahmen der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zulässig.
  4. Übersteigen Erweiterungen das Mass nach Absatz 3, so sind sie zulässig, wenn die Wohnung als Erstwohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b deklariert wird und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Baubewilligungsbehörde ordnet in der Baubewilligung eine entsprechende Nutzungsbeschränkung an und weist unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

In der Sache führte das Bundesgericht aus, dass der Eigentümer einer Zweitwohnung sich zwischen Absatz 2 (dem Wiederaufbau seiner Wohnung) und Absatz 3 (der Erweiterung seiner Wohnung um 30 Prozent) entscheiden müsse. Das Bundesgericht gab ausserdem an, dass der Wiederaufbau und die Erweiterung von Zweitwohnungen nicht in aufeinanderfolgenden Schritten vorgenommen werden können. Eine nach dem 11. März 2012 erweiterte Zweitwohnung kann also nur in ihrer vor dem 11. März 2012 bestehenden Grösse wieder aufgebaut werden. Und eine nach dem 11. März 2012 wieder aufgebaute Zweitwohnung kann später nicht erweitert werden.

Das Bundesgericht räumte jedoch ein, dass der Wiederaufbau einer Zweitwohnung andernorts, aber nahe ihres ursprünglichen Standortes, auf demselben Grundstück, geschehen könnte, sofern das Gebäude dem früheren ähnlich bleibe.

Der Entscheid des Bundesgerichts wird Kontroversen hervorrufen, da er eine logische Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 und 3 ZWG nicht zulässt. Gemäss diesem Entscheid dürfte die Erweiterung der Wohnung um 30 Prozent gemäss Absatz 3 dann auch eine spätere Erneuerung des erweiterten Teils der Wohnung gemäss Absatz 2 ausschliessen. Der Ausschluss der Erneuerung eines Teils einer Wohnung lag definitiv nicht in der Absicht des Gesetzgebers, als dieser das ZWG verabschiedete.

1C_478/2019, 1C_479/2019

https://www.bger.ch/ext/eurosp...